§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V.“
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Starnberg unter Nr. 0467 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Tutzing.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V. ist – wie zuletzt das Bundesverwaltungsgericht 37, 344 ff. vom 23.3. 1971 bindend festgestellt hat – eine Weltanschauungsvereinigung, die nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung den Religionsgesellschaften rechtlich gleichgestellt ist.

(2) Zweck des Vereins ist es, die religionsphilosophischen Einsichten der Gotterkenntnis Mathilde Ludendorffs unter allen Menschen, die dafür aufgeschlossen sind, durch Wort und Schrift zu verbreiten und in der Gemeinschaft zu pflegen. Jede politische Tätigkeit ist dem Verein als solchem untersagt. Das Recht der Beurteilung politischer und geschichtlicher Ereignisse aus der Sicht der Gotterkenntnis bleibt davon unberührt. Das ist im Rahmen der geltenden Gesetze zulässig.

(3) Als „Gotterkenntnis“ werden die Gesamterkenntnisse aus den philosophischen Hauptwerken Mathilde Ludendorffs bezeichnet. Die Titel dieser Hauptwerke sind in der Anlage aufgeführt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(4) Die Pflege dieser Weltanschauung dient der philosophisch–weltanschaulichen Erkenntnis und im einzelnen mittelbar folgenden Aufgaben und Zielen:

  • Dem Gotterleben und der Gotterhaltung in allen Völkern. Die Völker mit ihrem Reichtum an Kulturen, Gemütswerten und Erlebnisweisen dienen aus der Sicht der Gotterkenntnis fürsorglich der Gotterhaltung in der Menschenseele.
  • Dem Schutz der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte, vor allem dem Schutz der persönlichen Freiheit als Bedingung für eine freie Ichentfaltung, ausgerichtet an den göttlichen Werten des Guten, Wahren, und Schönen, der Menschenwürde, der Verantwortung, der Menschenliebe, sowie an einem von diesen Werten geleiteten Fühlen und Handeln.
  • Der Erhaltung des Friedens.
  • Der Ebenbürtigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter.
  • Dem Schutz der Familie und der Kinder.
  • Der Erhaltung der gottgewollten Mannigfaltigkeit der Völker und Kulturen in friedlicher Gleichberechtigung und gegenseitiger Achtung, ohne Bevorzugung oder Benachteiligung auf Grund von Rasse, Religion und Ideologie.
  • Der Pflege der Kultur, die als Erscheinung gewordenes göttliches Erleben weiteres Gotterleben wecken und somit der Gotterhaltung im Volke dienen kann.
  • Der Förderung der Heimatliebe, der Verbundenheit mit der Natur und der Bereitschaft zur Bewahrung der Umwelt.

Zur Pflege dieser Weltanschauung gehören folglich auch die Aufklärung über seelenschädigende Einflüsse und deren Abwehr.

Der Verein wendet sich gegen Gottleugnung und philosophischen Materialismus und die daraus entstehende Entseelung und Vermassung, er wendet sich gegen rassistische, religiöse und ideologische Überheblichkeit, Unduldsamkeit, Bevormundung, gegen Unterdrückung, Verfolgung und Gewalttätigkeit.

(5) Der Verein pflegt seine Weltanschauung durch ein umfassendes Tätigkeitsfeld:

  • Erkenntnis und Bewertung des Weltganzen und der Stellung des Menschen in ihm.
  • Pflege und Vertiefung der philosophischen Erkenntnisse Mathilde Ludendorffs durch Schrifttum, Vorträge, Tagungen und Familientreffen.
  • Hinführung Gott suchender Menschen zur Gotterkenntnis und ihre Verbreitung in Wort und Schrift.
  • Editierungen und Neuauflagen der philosophischen Werke Mathilde Ludendorffs, deren Übersetzung in andere Sprachen und die Herausgabe neuen Schrifttums zur Pflege und Verbreitung dieser weltanschaulichen Erkenntnisse.
  • Verteidigung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der Ausübung der Weltanschauung gemäß Artikel 4 Grundgesetz und Verteidigung des Selbstbestimmungsrechts der Völker und Staaten gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts.
  • Schulungen der Eltern und Erzieher im Hinblick auf die Eigenart der Kinderseele und im Hinblick auf die Verantwortung gegenüber dem Sinn des Lebens.
  • Pflege von Kultur (Musik, Literatur, Philosophie usw.) und Brauchtum (Jahresfeiern, Liedgut, Volkstanz usw.).
  • Weltanschauliche Klärung und Beurteilung religiös-weltanschaulicher, ethischer, psychologischer und historischer Fragen, Ereignisse und Standpunkte.
  • Wahrnehmung des allen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen zustehenden sogenannten Öffentlichkeitsanspruchs im politischen Raum. Dies geschieht ebenso wie die Wahrnehmung und Pflege der Weltanschauung im Einklang mit den elementaren Grundsätzen und der Werteordnung des Grundgesetzes.
  • die Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von Immobilien, in denen die oben genannten Zwecke verwirklicht werden können.
  • Schulung von Rednern und anderen Personen, die im Rahmen des Vereins tätig werden.
  • die Pflege des Andenkens der Toten

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 4 Innerer Aufbau und Organe des Vereins

(1) Der Verein besteht nur aus Einzelmitgliedern. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Fördermitglieder. Deren Rechte und Pflichten sind in § 11 beschrieben. Eine Zusammenfassung in Einzel- oder Ortsgruppen hat zu unterbleiben.

(2) Der Verein kann nur mit Zustimmung des Vorstandes tätig werden; Veranstaltungen und Veröffentlichungen im Namen des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(3) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende wird auf Vorschlag der beiden stellvertretenden Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Vorschlag kann bei Verhinderung der bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auch schriftlich erfolgen. Ist das nicht möglich, schlägt der Beirat der Mitgliederversammlung einen Kandidaten vor. Die beiden neuen stellvertretenden Vorsitzenden werden vom neuen Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Beirat vorgeschlagen und ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre oder bis zum Ende der Wahlperiode gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Zuständigkeiten:

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
  • Er erstellt eine Vereinsordnung, die Abläufe und Verfahren regelt, die sich aus der Satzung ergeben
  • Er setzt nach Anhören des Beirats die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages fest. Die geltende Höhe wird jeweils in der Vereinsordnung festgehalten. Der Vorstand kann in begründeten Fällen für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, sowie bei besonderen Verdiensten auf den Mindestmitgliedsbeitrag ganz oder teilweise verzichten oder ihn stunden.
  • Er bereitet insbesondere die Mitgliederversammlung und die Beiratssitzung vor und beruft sie ein.
  • Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Er verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens und berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
  • Er nimmt die jährlichen Kassenprüfungsberichte der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer entgegen.
  • Er beschließt die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind je allein vertretungsberechtigt. Einschränkungen siehe § 5 (5). Innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimmenmehrheit. Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein und dringende Fälle eine Abstimmungsverschiebung nicht zulassen, und kommt es zu Stimmengleichheit zwischen den 2 Vorstandsmitgliedern, so ist unverzüglich ein Votum des Beirats herbeizuführen. Kommt es hierbei auch zur Stimmengleichheit, ist unverzüglich eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder durchzuführen.

(5) Rechtsgeschäfte des Vereins mit einem Betrag über 5.000,00 Euro sind nur nach Zustimmung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern verbindlich. Ausnahme: s. § 5 (7)

(6) Ist ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt, Tod oder Krankheit vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine Amtsgeschäfte auszuüben, können die beiden anderen Vorstandsmitglieder den Verein weiterhin vertreten. Der verbleibende Vorstand sollte bis spätestens 8 Monate danach einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen. Diese Wahl muß dann innerhalb von 12 Monaten durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(7) Ist ein weiteres Vorstandsmitglied verhindert oder durch Rücktritt, Tod oder Krankheit vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, muß vom verbleibenden Vorstand unter der Mitwirkung des Beirates ein Ersatzvorstand bestimmt werden, damit der Verein handlungsfähig bleibt.

Findet sich kein Vorstandmitglied, werden die Beschränkungen des § 5 (5) für das verbleibende Vorstandmitglied für 12 Wochen aufgehoben. Dies muß dem Registergericht mitgeteilt werden.

Innerhalb dieser Frist ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit die Kandidaten für die Wahl aufstellen kann. Anschließend kann die Wahl sofort durchgeführt werden.

Finden sich auch hier keine Kandidaten, so muß die Mitgliederversammlung den verbleibenden Vorstand von den Beschränkungen des § 5(5) dauerhaft entbinden. Dies ist dem Registergericht mitzuteilen.

Stattdessen gilt dann:

(8) Vorher begonnene Projekte werden, soweit wirtschaftlich möglich, vom Vorstand zu Ende geführt. Neue Projekte ab einer Größenordnung von 10.000 € sind beim Verbleib nur eines Vorstandmitgliedes erst nach einer Abstimmung mit dem Beirat (einfache Mehrheit) umzusetzen.

Sind solche Projekte abgestimmt, kann der Vorstand die erforderlichen Auszahlungen vornehmen, ohne jedesmal ein neues Votum herbeizuführen.

(9) Sollten alle Vorstände ausfallen, nehmen mindestens 2 Beiräte in dieser Zeit die Rechtsgeschäfte des Vereines wahr oder benennen mindestens 2 vorübergehende Vorstandmitglieder und sorgen für eine Neuwahl nach spätestens 8 Monaten. Dies ist dem Registergericht zu melden.

Der Ersatzvorstand tritt in alle Rechte, Pflichten und Beschränkungen wie z.B. unter § 5 (5) ein.

§ 6 Beirat

(1) Dem Vorstand steht ein aus drei bis fünf Mitgliedern bestehender Beirat zur Seite. Er berät den Vorstand. Er ist ferner beteiligt an Entscheidungen des Vorstandes im Falle des § 5 Abs. (2), (3), (4), (7), (8) und (9); des § 7 Abs. (5) und § 12 Abs (1).

(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auch auf Vorschlag von mindestens 30 erschienenen Mitgliedern gewählt.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die über die religiöse Selbstbestimmung verfügt, sich zur Gotterkenntnis (Ludendorff) bekennt, und keiner Religionsgemeinschaft oder anderen Weltanschauungsvereinigung angehört. Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Für Fördermitglieder gelten die Bestimmungen des § 11.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Mit der Aufnahme ist jedem Mitglied eine Mitgliedskarte auszustellen und eine Satzung auszuhändigen.

(4) Die Mitgliedschaft bedingt eine Mindestbeitragspflicht. Die Höhe des Mindestbeitrags ist in der Vereinsordnung festgehalten. Ein darüber hinausgehender Mitgliedsbeitrag wird nach eigenem Ermessen vom Mitglied bestimmt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Mahngebühren und Säumniszuschläge fällig. Diese sind in der Vereinsordnung vom Vorstand festzulegen.

Auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds können die Mahngebühren und Säumniszuschläge durch Entscheidung des Vorstandes nach billigem Ermessen ganz oder teilweise erlassen werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Ausschlüsse erfolgen grundsätzlich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, insbesondere bei Verstößen gegen die §§ 2 bis 4, außerdem bei vereinsschädigendem Verhalten und bei rückständigen Beitragszahlungen, wenn die vollständige Zahlung nicht innerhalb einer mit der Mahnung gesetzten Frist erfolgt. Die Beitragsforderungen erlöschen mit dem Ausschluß nicht.

Das ausscheidende Mitglied hat seine Mitgliedskarte zurückzugeben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Zuständigkeiten:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfungsberichte.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer.
  • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle fünf Jahre statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder innerhalb von drei Monaten, nachdem die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch Einladungsschreiben an alle Mitglieder einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit auch eine Person aus dem Beirat oder der Mitgliederversammlung bitten, die Versammlung zu führen. Sind auch beide Stellvertreter verhindert, wird von der Mitgliederversammlung ein Beiratsmitglied oder eine andere Person zum Versammlungsleiter gewählt.

(5) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der Erschienenen. Stimmberechtigt ist jedes erschienene Mitglied ab 18 Jahren.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung und bei Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Ein Antrag auf Neufassung der Satzung muß mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. mit der Tagesordnung mitgeteilt und der Text der Neufassung der Satzung, über den zu beschließen ist, beigefügt werden. Die Bestimmungen in § 2 Abs.1 bis 3 und § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 7 der alten Satzung dürfen durch die Neufassung der Satzung nicht aufgehoben werden.

(8) Zur Neufassung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(9) Die Art der Abstimmung oder Wahl wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Eine Abstimmung bzw. Wahl muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, den Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Wahlen und Beschlüsse (mit den Abstimmungsergebnissen) enthalten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist beizulegen.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

(1) Für Vorstands-und Beiratsämter können nur voll geschäftsfähige Mitglieder kandidieren.

(2) Wahlen und in der Tagesordnung angekündigte Abstimmungen werden in der Mitgliederversammlung durchgeführt. Mitglieder, die nicht anwesend sein können, können mittels schriftlicher Vollmacht ihre Stimme auf eine Person ihres Vertrauens, die auch Mitglied sein muß, übertragen. Auf ein Mitglied können nur zwei Vollmachten übertragen werden.

§ 10 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen aufgebracht.

(2) Der Kassenführer wird vom Vorstand bestimmt.

(3) Der Kassenführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(4) Nach Fertigstellung des Jahresabschlusses sind die Jahresrechnung und die Kassenführung (Belege, Buchungen, Kontoauszüge) jährlich von 2 Kassenprüfern, die auf fünf Jahre gewählt werden, zu prüfen und die Ergebnisse in einem Prüfungsbericht festzuhalten, der dem Vorstand unverzüglich vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, selbständig die Kassenprüfung vorzunehmen. Geschieht das nicht, haben sie ihr Amt niedergelegt oder sind aus dem Verein ausgeschieden, bestimmen Vorstand und Beirat mit Stimmenmehrheit mindestens einen Kassenprüfer, der dann auch kein Mitglied sein muß. Dies kann auch der Steuerberater sein. Diese Prüfungsberichte sind dann bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten haben sie nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

(2) Fördermitglieder können Vorschläge in Vereinsangelegenheiten machen und erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins.

(3) Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder wird vom Vorstand festgelegt.

(4) Über die Aufnahme und den Ausschluß von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Für Fördermitglieder entfallen jedoch die für Mitglieder geltenden Bestimmungen des § 7 (1).

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn dies der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat vorschlägt.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft oder Vereinigung, die das Vermögen zu einem der folgenden steuerbegünstigten Zwecke verwenden muß:

A) die Förderung der Jugendbildung und -erziehung mit Hinführung zu Brauchtums- und Kulturpflege

B) die Erhaltung eines denkmalgeschützten Anwesens

C) die Förderung von Wissenschaft und Forschung

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt nach Beschluß durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung durch das Registergericht in Kraft.

(2) Sollten vom Registergericht Änderungen des Satzungstextes gefordert werden, so setzt der Vorstand an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkung der beabsichtigten Zielsetzung am nächsten kommt, ohne daß die Änderungen durch erneuten Beschluß der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

(3) Die bisherigen Satzungstexte treten mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Tutzing, den 28.05.2022

Anlage zur Satzung des Bundes für Gotterkenntnis (L) e.V., Tutzing

Titel der philosophischen Hauptwerke Mathilde Ludendorffs:
Triumph des Unsterblichkeitwillens
(Grundlegendes Werk, das den göttlichen Sinn des Menschenlebens erweist)

Der Seele Ursprung und Wesen (Drei Bände)

  • Schöpfungsgeschichte
  • Des Menschen Seele
  • Selbstschöpfung

Der Seele Wirken und Gestalten (Drei Bände)

  • Des Kindes Seele und der Eltern Amt (Eine Philosophie der Erziehung)
  • Die Volksseele und ihre Machtgestalter (Eine Philosophie der Geschichte)
  • Das Gottlied der Völker (Eine Philosophie der Kulturen)

Das Hohe Lied der Göttlichen Wahlkraft

In den Gefilden der Gottoffenbarung

Das Jenseitsgut der Menschenseele (Drei Bände)

  • Der Mensch das große Wagnis der Schöpfung
  • Unnahbarkeit des Vollendeten
  • Von der Herrlichkeit des Schöpfungszieles