EthikPhilosophie

Abtreibung

Welche Stellung nimmt die Gotterkenntnis Mathilde Ludendorffs zur Frage des Schwangerschaftsabbruches ein? Gibt es Umstände, die einen solchen berechtigen oder ist er grundsätzlich abzulehnen?

Für Schnellleser folgt hier eine kurze Inhaltsübersicht. Wer tiefer einsteigen will, sei auf die vollständig Fassung verwiesen:

„Wann nun besitzt die Frau das Recht zur Abtreibung und wann m u ß sie Mutter werden? Wo liegen die Grenzen ihres „Majestätsrechtes“?

Bedroht eine Schwangerschaft Leben oder Gesundheit der Mutter, dann darf und muß sie sich auf die amoralische Notwehr berufen. Die Selbsterhaltung ist sittliche Pflicht, auch wenn die Schwangere nicht dazu gezwungen werden darf. Diese „mütterliche Erlaubnis“ hat alle Lebensrechte der Frau abzuwägen, beispielsweise bei zu großer Kinderzahl, zu rasch aufeinanderfolgenden Entbindungen, zu hohem Alter eines oder beider Teile der Eltern, ja, vielleicht auch bei bestimmten Veranlagungen und ähnlichem. Wägen wird hier notwendig.

Das Verbrechen der Notzucht, der Verführung Minderjähriger, der willenlosen Abrichtung durch Suggestion und Bewußtseinsgifte o. ä., alles das verletzt die Würde und Verantwortung der Frau, ihre Freiheit des Entscheides zum Kinde. Ihr Stolz lehnt die gewaltsame Zeugung ohne Zustimmung ab. Nicht zugemutet werden darf ihr, aufgezwungenes Leben austragen zu müssen. …

Die „kindliche Indikation“, also die Beendigung einer Schwangerschaft wegen Erbschäden oder Krankheiten genau zu bestimmender Art, ist ebenfalls rechtens. …

Grundsätzlich muß jedoch jede Entscheidung zu einem Schwangerschaftsabbruch im Einzelnen abgewogen werden, auch wenn dies umständlich und unbeliebt ist. Stets muß der Wunsch der Schwangeren maßgebend sein.

Zusammenfassend können wir sagen:
Allein die Indikationslösung (ohne soziale Fälle) besteht vor dem Sittengesetz und der Moral des Lebens.“

Jede andere Abtreibung ist unsittlich und unmoralisch und muß geahndet werden.“

Quelle:

Auszug aus der Schrift: Dr. Gunther Duda: „Abtreibung ja oder nein? Der Streit um die Neufassung des Paragraphen 218 StGB und seine sittlich-moralische Klärung“ – Verlag Hohe Warte, 1973. 30 S.

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